Neues zur „Routerfreiheit“

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Seit 1. August 2016 greift nun das Gesetz zur neuen Routerfreiheit und bereits jetzt gibt es erste Klagen. Der Grund: Kunden, die vor Inkrafttreten des überarbeiteten „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) einen Router Ihres Providers nutzten, fordern nun auch Ihre Zugangsdaten ein. Im Gegensatz zu ihnen dürfen Neukunden, d.h. solche, die nach dem 1. August einen neuen Vertrag mit Ihrem oder einem anderen Anbieter eingegangen sind, die „notwendigen Zugangsdaten“ nämlich unaufgefordert erhalten. Viele Anbieter stellen zwar auch Ihren Bestandskunden die Zugangsdaten zur Verfügung, doch einzelne Provider weigern sich beharrlich.

Diesen Umstand ließ ein Kunde nicht auf sich sitzen und klagte sein Recht auf Zugangsdaten ein. Nun hat das Landesgericht Essen einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stattgegeben.

Essener Landgericht entscheidet für Bestandskunde


Obwohl das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eindeutig erklärte, dass das TK-Endgerätegesetz bezüglich „notwendiger Zugangsdaten“ nur für Neukunden gelte, wurden nun den ersten Klagen nachgegeben. Als Grundlage dafür gibt das Essener Landgericht den Wortlaut des § 11 Abs. 3 FTEG an. Hier heißt es:

3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

 
Obwohl explizit genannt ist, dass die Zugangsdaten „bei Vertragsschluss“ kostenlos und ohne Nachfrage zu übergeben seien, beruft sich die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in ihrem vorläufigen Urteil vom 23.September 2016 darauf, dass in diesem Absatz an keiner Stelle die Rede von der Unterscheidung zwischen Bestands- und Neukunden ist. Zugangsdaten sind nun einmal eine zwingend notwendig, um den eigenen Router auch nutzen zu können. Ohne diese Herausgabepflicht der Daten wäre eine Routerfreiheit obsolet. Doch ist ein Eingriff in laufende Verträge dann überhaupt verfassungsrechtlich geklärt? Das Essener Landesgericht sieht hier keine Probleme, kam der vorherige „Routerzwang“ eh keinen europäischen Vorschriften nach.

„Notwendige Zugangsdaten“ – ein bekanntes Problem


Bereits in unserem Feature zum „Ende des Routerzwangs“ haben wir auf die kritische Bezeichnung der „notwendige Zugangsdaten“ hingewiesen. Als „notwendig“ gelten allein die Daten, die der Kunde benötigt, um seinen Internetzugang im klassischen Sinne nutzen zu können. Zugangsdaten für Konfigurationen von über diese Nutzung hinausgehenden Diensten muss der Anbieter hingegen nicht unaufgefordert herausgeben. Diese „Problematik“ betraf bisher nur Neukunden bzw. Bestandskunden, die zum 1. August einen neuen Vertrag bei Ihrem Provider eingingen. Mit dem nun bekannt gewordenen Urteil vom 23. September gilt die Routerfreiheit nun auch ganz offiziell für alle Bestandskunden.

Wir begrüßen diese Entscheidung natürlich und sind gespannt auf eine Stellungnahme des BMWi zum „neuen“ Geltungsbereich des TK-Endgerätegesetzes.

Sollten Sie Probleme haben, an die notwendigen Zugangsdaten für einen freien Router zu gelangen, dann zögern Sie nicht, uns zu schreiben. Wir helfen Ihnen gerne.


Stand: 09.02.2017